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Kein Aufenthaltsrecht nach Assoziationsrecht EG – Türkei bei Scheinehe

Das BVerwG hat klargestellt, dass das Aufenthaltsrecht bei einer Scheinehe nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH fehle es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80, wenn der türkische Arbeitnehmer seine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erwirkt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des BVerwG unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Unerheblich sei deshalb auch, dass der Kläger von dem Vorwurf des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte. Der Kläger könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass die ersten beiden Aufenthaltserlaubnisse nicht zurückgenommen worden sind. Da er diese ebenfalls durch Täuschung erlangt hat, konnten sie keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts EG/Türkei begründen.

BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – BVerwG 1 C 9.04

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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