News

Untersagung des Führens eines Fahrrades im Straßenverkehr

Im zugrunde liegenden Fall war ein Student auf dem Universitätsgelände mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasste Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen – auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Studenten. Die Behörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm gem. § 13 Nr. 2 c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Student weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und des Radfahrverbots nach § 3 Abs. 1 FeV rechtmäßig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. vom 16. März 2005 - 3 L 372/05.NW; Pressemitteilung Nr. 11/2005-

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube