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Sportwetten-Werbung

Der Verbraucher, der nicht wisse, was sich hinter dem Begriff „Oddset“ verberge, nehme an, daß allein die Staatlichen Lottogesellschaften solche Sportwetten anböten. Das sei aber unstreitig nicht der Fall. Sportwetten zu festen Quoten werden auch von anderen Anbietern durchgeführt. Deshalb sei die Werbung unzutreffend und eine irreführende Alleinstellungswerbung. Die angegriffene Werbung informiere den Verbraucher darüber, daß es sich bei der „Oddset“ genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten handele. Sie vermittle dem Verbraucher darüber hinaus auch den Eindruck, daß diese Sportwette allein von den dem Lottoblock angehörenden Unternehmen angeboten werde.

Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs „Oddset“ dahin, daß es sich dabei um einen vom Beklagten als Hinweis auf eine bestimmte Art von Sportwetten gewählten (Phantasie-)Namen oder um eine ihm dafür zustehende Marke handele, liege nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der angegriffenen Werbung stehe, gerade auch für diejenigen Verbraucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine konkreten Vorstellungen verbunden hätten.

BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 – I ZR 59/02

Quelle/Autor: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs  

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