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Widerruf der Asylberechtigung

Der Kläger, ein aus Kabul stammender afghanischer Staatsangehöriger, reiste 1989 nach Deutschland ein. 1991 erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) als Asylberechtigten an, weil er von dem früheren kommunistischen Regime in Afghanistan politisch verfolgt worden war. 1996 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Juni 2000 widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in der ersten und zweiten Instanz erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das OVG zurückverwiesen.

Die Asylanerkennung sei insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Gegen den Widerruf könne der Ausländer nicht einwenden, dass ihm im Heimatstaat nunmehr sonstige, namentlich allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund einer schlechten Versorgungslage) drohen. Ob ihm deswegen eine Rückkehr unzumutbar ist, sei beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht zu prüfen. Schutz könne insoweit nur nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes gewährt werden.

Im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei allerdings zu berücksichtigen, ob dem Kläger eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite drohe, wie sie nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden § 60 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz ausreichend ist.

Unabhängig hiervon wäre der angefochtene Widerrufsbescheid rechtmäßig, wenn der Kläger im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten und eine von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet (vgl. § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz). Auch dann würden nämlich die Voraussetzungen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht mehr vorliegen (vgl. künftig Art. 14 Abs. 4 der noch nicht umgesetzten EG-Richtlinie 2004/83).

BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 – 1 C 21.04

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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