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Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet, dass in den genannten Fällen vollendetes Handeltreiben vorliegt.

Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft, dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und bei mehreren Übertragungen des Begriffs „Handeltreiben“ in andere Gesetze (Kriegswaffenkontrollgesetz, Arzneimittelgesetz und Transplantationsgesetz) von dessen herkömmlicher Definition im Betäubungsmittelrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäubungsmitteln. Deshalb ist der Begriff „Handeltreiben“ weit auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle dadurch gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des Betäubungsmittelstrafrechts (§§ 29 bis 30a Betäubungsmittelgesetz) in Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregelungen eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält.

Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05

Quelle/Autor: Pressemitteilung des Bundesgerichtsjofs  

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