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Kein „Reißverschlussverfahren“ beim Einfädeln auf die Autobahn

Beim Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Spur einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß zwischen dem PKW des Klägers und einem LKW. Dessen Schadensersatzklagen mit der Begründung, der LKW-Fahrer sei allein Schuld am Unfall, blieben in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Das Gericht wies darauf hin, dass das so genannte „Reißverschlussverfahren“ gem. § 7 Abs.4 StVO, wonach bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht weiter befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen unmittelbar vor dem Beginn der Verengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen ist, auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung findet. Vielmehr gelte hier § 18 Abs.3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Auf die Beachtung dieser Vorfahrtsregelung dürfe der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen.

Komme es in einer solchen Situation zu einem Zusammenstoß, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften Dies war dem Kläger im konkreten Fall nicht gelungen.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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