News

Religionsfreiheit verdrängt nicht die allgemeine Schulpflicht

Die Eltern und Beschwerdeführer hielten aus Glaubensgründen seit Sommer 2001 drei ihrer Töchter vom weiteren Besuch der Schule ab. Das Landgericht sprach gegen die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die allgemeine Schulpflicht diene dem staatlichen Erziehungsauftrag. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richte sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen sei konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen.

Allerdings dürften Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres jenen Sanktionen unterworfen werden, die der Staat für ein solches Verhalten bei Fehlen einer religiösen Motivation vorsieht. Die Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung zu respektieren, müsse jedenfalls dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die Bestrafung als eine übermäßige, seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde. „Der bewusste Verstoß gegen Strafnormen ist jedoch nur als letzter Ausweg aus einem ansonsten unauflöslichen Konflikt zwischen staatlichen und religiösen Verhaltensanforderungen hinzunehmen.“

Der Vortrag der Beschwerdeführer lasse eine Missachtung des Gebots staatlicher Neutralität und Toleranz in Fragen der Erziehung nicht erkennen. „Mit der Vermittlung von Kenntnissen über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung im Rahmen des Sexualkundeunterrichts hat die Schule das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass nach den Lehrplänen die Evolutionstheorie im Rahmen des Biologieunterrichts vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt bleibt.“

„Hinzu kommt, dass das vollständige Fernhalten ihrer Töchter vom Schulunterricht unverhältnismäßig war. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, weshalb nicht ein Fernbleiben ihrer Kinder nur von bestimmten Unterrichtseinheiten als milderes Mittel zur Sicherung ihres elterlichen Erziehungsrechts ausgereicht hätte. Auch sonst ist nicht erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordert haben, ihre Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen abzumelden.“

BVerfG, Beschl. v. 31.05.2006 – 2 BvR 1693/04

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube