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Gesetzgeber schließt Strafbarkeitslücke im Bereich von heimlichen Film- und Bildaufnahmen

Das unbefugte Fotografieren oder Filmen einer Person in einer privaten Lebenssituation kann bis dato lediglich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.

Um die vorgenannte strafrechtliche Gesetzeslücke zu schließen hat der Gesetzgeber in einem Strafänderungsgesetz die Einführung eines neuen Straftatbestandes – § 201 a StGB (Ver-letzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) – einstimmig beschlos-sen.

Der genaue Wortlaut der neuen Strafbestimmung lautet wie folgt (vgl. BT-Drucksache 15/2466 i.d.F.der BT-Drucksache 15/2995):

§ 201 a StGB

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Abs. 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

Die Tat wird zudem als Antragsdelikt ausgestaltet (Hinweis in § 205 Abs. 1 StGB auf § 201 a StGB).

Der Gesetzgeber verspricht sich von der Neufassung einen ausreichenden Schutz vor der ungewollten Aufnahme und Weitergabe privater Bildaufzeichnungen, wobei er den Strafschutz auf den „letzten Rückzugsbereich“ des Einzelnen beschränkt wissen will. Dementsprechend verengt sich die Strafandrohung des § 201 a StGB n.F. auf Bildaufnahmen aus Räumen und Örtlichkeiten, die gerade gegen unbefugten Einblick besonders geschützt sind (neben der Wohnung selbst z.B. Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen). Nicht darunter fallen öffentlich zugängliche Örtlichkeiten wie z.B. Freibäder oder Badestrände. Neben der unproblematischen Tathandlung des „Herstellens“ erfasst das Merkmal „Übertragen“ auch Echtzeitübertragung, z.B. mittels sog. „Web-cams“ oder „Spy-cams“ ohne dauernde Speicherung der aufgenommenen Bilder.

Ein Einfallstor für neue Auslegungsstreitigkeiten schafft aber das tatbestandliche Erfordernis der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“. Dem StGB ist ein „höchstpersönlicher Lebensbereich“ als Tatbestandsmerkmal bisher fremd. Nach der Gesetzesbegründung soll dieser Bereich über die Intimsphäre hinausgehen und z.B. auch solche Tatsachen aus dem Familienbereich miteinbeziehen, die die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen (die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf die Auslegung des Merkmals „persönlicher Lebensbereich“ in § 171 b GVG, durch BGHSt 30, 212 ff.).

Von dogmatischer Relevanz ist auch die eindeutige Kennzeichnung des Merkmals „unbefugt“ als Tatbestandsmerkmal in § 201 a StGB n.F. (vgl. Abs. 3 „wissentlich unbefugt“). Diese gesetzgeberische Wertung dürfte den bestehenden Meinungsstreit zur Rechtsnatur dieses Merkmals auch in den §§ 201-203 StGB betreffen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, 51. Aufl. 2003, § 203 Rdnr. 31).

Kurz nach Bekanntwerden des Wortlautes der gesetzlichen Neuerung gab es auch schon die ersten kritischen Stimmen zu vernehmen. So bemängelte der Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit, dass die Einführung des § 201 a StGB auch die Möglichkeit einer Gewinnab-schöpfung nach § 73 StGB (Verfall) eröffnet, was möglicherweise künftig auf Journalisten wie auch Medienunternehmen eine abschreckende Wirkung entfaltet, die nur schwer mit der Aufgabe freier Medien in einer offenen Gesellschaft vereinbart werden kann. Darüber hinaus kritisiert der vorgenannte Studienkreis insbesondere das Fehlen eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes, da der Anwendungsbereich des § 193 StGB allein auf die Beleidigungsdelikte beschränkt ist (vgl. dazu http://www.studienkreis-presserecht.de/main/aktuelles.htm).



Quelle/Autor: Sascha Lübbersmann  

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