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Adressat der Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung

Diese Regelung hat sich in der Praxis als überaus fehleranfällig erwiesen. Der Umstand, dass der Antragsteller, der die Begründungsfrist ausschöpft, im Regelfall bereits eine Mitteilung des OVG darüber erhalten hatte, dass der Zulassungsantrag dort eingegangen ist, hat Rechtsanwälte dazu verleitet, die Begründung fälschlicherweise direkt bei dem mit dem Antrag befassten OVG einzureichen, was zur Folge hatte, das die Begründungsfrist versäumt wurde (BVerfG NVwZ 2003, 728, 729). Allerdings musste im Einzelfall gem. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03; Pressemitteilung Nr. 75/2004 vom 03.08. 2004).

Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 124 a Abs. 4 S. 5 VwGO zwar eindeutig sei, aber der Sache nach nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Da das Gesetz eine Abhilfemöglichkeit durch das Verwaltungsgericht nicht vorsieht und der Rechtsstreit nach verbreiteter Auffassung in Rspr. und Lit. mit Stellung des Zulassungsantrags beim VG bereits beim OVG anhängig wird, ist es wenig einsichtig, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.

Deshalb sieht das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BR-Drs. 537/04), das vom Bundestag und Bundesrat Anfang Juli 2004 beschlossen wurde und im Wesentlichen am ersten Tage des auf die Verkündung fol-genden Kalendermonats in Kraft treten wird, vor, dass künftig das OVG Adressat der Begründung des Zulassungsantrags sein soll, soweit die Begründung nicht bereits mit dem Antrag auf Berufungszulassung vorgelegt worden ist (§ 124 a Abs. 4 S. 5 VwGO n.F.; ebenso schon § 124 a Abs. 3 S. 2 und § 146 Abs. 4 S. 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist dagegen auch weiterhin beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 124 a Abs. 4 S. 2 VwGO).



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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