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BGH-Entscheidung zu Kündigungsklausel im Formularmietvertrag

Im vorliegenden Fall ging es um ein Formularmietvertrag mit zweijährigem Kündigungsausschluss. Die Mieter zogen jedoch schon vor Ablauf dieser Frist aus. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage des Vermieters Recht.

Er deutet darauf hin, dass eine längere Bindung von Mietern und Vermietern nicht verboten sei und begründet dies damit, dass eine solche formularmäßige Bestimmung für beide Seiten gleichermaßen gelte und auch der Gesetzgeber trotz Mietrechtsreform den Mietvertragsparteien die Möglichkeiten belassen wollte, einen unbefristeten Mietvertrag zu schließen und die ordentliche Kündigung für einen gewissen Zeitraum auszuschließen. Damit liege eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs.2 Nr.1 BGB nicht vor.

Auch der Schutzzweck des § 573 c Abs.4 BGB gebiete keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts. Eine diesbezügliche Regelung sei jedenfalls dann nicht wegen unangemessner Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sich der Vermieter in gleicher Weise binde.

Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf ein bereits im Jahre 2003 ergangenes Urteil, in dem ebenfalls der befristete Verzicht des Mieters auf eine ordentliche Kündigung als zulässig erachtet und ein Verstoß gegen § 575 Abs.4 BGB abgelehnt wurde, wobei allerdings dort der Kündigungsverzicht im Rahmen eines Individualmietvertrags vereinbart wurde (BGH Az.: VIII ZR 81/03).

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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